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   LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19   

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https://dejure.org/2020,50630
LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19 (https://dejure.org/2020,50630)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03.11.2020 - L 8 SO 23/19 (https://dejure.org/2020,50630)
LSG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 03. November 2020 - L 8 SO 23/19 (https://dejure.org/2020,50630)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R

    Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung der Leistungsgewährung wegen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Die auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides gerichtete Klage ist - nur - als isolierte Anfechtungsklage zulässig (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 78/08 R -, Leitsatz und RdNr. 12).

    Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz der Zulässigkeit (nur) der isolierten Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., RdNr. 14, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 -, RdNr. 16) liegen hier nicht vor.

  • BSG, 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R

    Schwerbehindertenrecht - Ablehnung der Erhöhung des Grads der Behinderung bei

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Deren Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versagungsbescheids (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, juris, RdNr. 19) vor.

    Zugleich soll damit erreicht werden, dass die Leistungsberechtigten ihre eigenen, rechtlich verbürgten Interessen auch wirklich wahrnehmen, indem sie den ihnen zumutbaren Beitrag zur Realisierung ihrer Ansprüche leisten (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 3/13 R -, a.a.O., RdNr. 32).

  • BSG, 25.02.2013 - B 14 AS 133/12 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Leistungsklage bei Versagung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 SGB I gehören unter Umständen auch Auskünfte, die einen Dritten betreffen, soweit dies für die Gewährung der begehrten Leistung von Bedeutung ist und soweit sie dem Antragsteller bekannt sind (vgl. BSG, Beschluss vom 25. Februar 2013 - B 14 AS 133/12 B -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.).

    Seine Auskunftspflicht erstreckte sich nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt waren (vgl. Beschluss des BSG vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 -, juris, RdNr. 32 m.w.N.).

  • BSG, 22.02.1995 - 4 RA 44/94

    Entziehung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz der Zulässigkeit (nur) der isolierten Anfechtungsklage (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009, a. a. O., RdNr. 14, Urteil vom 22. Februar 1995 - 4 RA 44/94 -, RdNr. 16) liegen hier nicht vor.
  • BSG, 20.12.2011 - B 4 AS 46/11 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Zuwendungen

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Zudem sei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu verweisen, wonach ein Grundsicherungsanspruch dann nicht ausgeschlossen sei, wenn die Hilfe eines Dritten anstelle des Leistungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens nur deshalb einspringe, weil der Träger die Leistungen u. U. rechtswidrig abgelehnt habe (Hinweis auf Urteil des BSG vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 46/11 R -).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2017 - L 7 SO 1138/17

    Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung -

    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Seine Auskunftspflicht erstreckte sich nur auf die Tatsachen, die ihm selbst bekannt waren (vgl. Beschluss des BSG vom 25. Februar 2013, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2017 - L 7 SO 1138/17 -, juris, RdNr. 32 m.w.N.).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 06.05.2016 - L 8 SO 43/16
    Auszug aus LSG Sachsen-Anhalt, 03.11.2020 - L 8 SO 23/19
    Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde vom Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 19. Oktober 2016 zurückgewiesen (L 8 SO 43/16 B ER).
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